Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.03.2024 (14 Sa 1148/23) den tariflichen Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit bestätigt.
Konkret handelt es sich um einen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. und der Gewerkschaft ver.di.
Der Tarifvertrag gestaltet die Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogenen Vergütungsbestandteil. Die Tarifvertragsparteien wollen die Betriebstreue prämieren und die Mitarbeiter auch künftig an den Betrieb binden.
Auf Mitarbeiter in der Passivphase der Altersteilzeit trifft das nicht zu, da sie dem Betrieb nicht mehr zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund kann ihnen ein Anspruch auf die Prämie verwehrt werden.
Daran ändert auch nichts, dass Mitarbeiter in der Passivphase ebenso wie alle anderen Mitarbeiter von der Inflation betroffen sind. Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht vorrangig dem Ausgleich der Inflation dienen. Die Tarifvertragsparteien durften rechtlich zulässig auf die Betriebstreue abstellen.
Das Gericht stellte auch klar, dass die tarifliche Differenzierung auch keine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt. Es läge keine Ungleichbehandlung gegenüber außertariflichen Beschäftigten vor.
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Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlichten unter dem 23.11.2023 mehrere abgestimmte Rechtsauffassungen zu Wertguthabenvereinbarungen. Sie stellten darin klar, dass auch bei Personalabbau mit Einmalzahlung u.U. ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV aufgebaut werden kann. Das gilt auch dann, wenn es an einer Ansparphase gemäß § 7b Nummer 4 SGB IV fehlt.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung zum Personalabbau schließen. Zudem muss das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet werden, der Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers erfolgen und der Arbeitnehmer unmittelbar von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden.
Bereits bestehende Vereinbarungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden bei der Prüfung nicht beanstandet.
Die Regelung gilt jedoch nicht für Einmalzahlungen, die als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden oder Entlassungsentschädigungen (Abfindungen). Beide können nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens im Sinne des § 7b SGB IV verwendet werden, wenn es an der Freistellung fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen ist und verlangt wird.
Das Besprechungsprotokoll vom 23.11.2023 ermöglicht damit einen rechtssicheren Weg zum kurzfristigen Aufbau von Wertguthaben bei Personalabbauvereinbarungen.
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Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlichten unter dem 23.11.2023 ihre abgestimmte Rechtsauffassung, dass Wertguthaben nach § 7b SGB IV nur bis zum Erreichen einer Altersrente, spätestens aber der Regelaltersgrenze abgebaut werden können. Sie werden diesbezüglich wie Altersteilzeitkonten behandelt.
Dann noch bestehende Guthaben müssen nach § 23b Absatz 2 SGB IV beitragsrechtlich aufgelöst werden, d.h. sie sind als Störfall abzurechnen und sofort zu verbeitragen.
Die Rechtsauffassung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausdrücklich geteilt. Eine gesetzliche Klarstellung wird aber voraussichtlich nicht erfolgen. Dennoch erhöht das Besprechungsprotokoll vom 23.11.2023 die Rechtsicherheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und stellt die Verwaltungspraxis klar.
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