Kontakt

Altersteilzeit: Defintionen und Alternativen

Altersteilzeit bzw. Vorruhestand – audalis informiert

Die Altersteilzeit, die nicht mit der ehemaligen Vorruhestandsregelung oder der Frührente verwechselt werden darf, ist eine Möglichkeit, über die Reduzierung der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Hierbei zahlt der Arbeitnehmer einen Teil seines verdienten Arbeitslohnes in ein Wertguthaben ein, welches dann als Zeitwertkonto geführt wird. Anders als bei der Frührente müssen hier allerdings keine Abzüge bei der regulären Rente hingenommen werden, sodass Altersteilzeit der Frührente  vorgezogen werden sollte.

Warum Altersteilzeit? – Grundlagen

Mit den gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit hat der Gesetzgeber angestrebt, älteren Mitarbeitern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig Anreize zu schaffen, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. In der Praxis wird die Altersteilzeit aber auch zur Reduzierung von Arbeitsplätzen genutzt. Sofern durch die Altersteilzeit älterer Arbeitnehmer neue Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer geschaffen wurden, wurde die Einführung von Altersteilzeit in der Vergangenheit staatlich unterstützt.

Alles zum Thema Altersteilzeit

  • Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (auch Gleichverteilungsmodell oder auch Teilzeitmodell genannt) reduziert der Mitarbeiter über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit.

  • Die weitere Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell. Hier wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, sogenannten Arbeits- oder Ansparphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Über die Gesamtdauer ergibt sich also auch hier eine Reduzierung der Arbeitszeit um 50%.


Grundsätzlich handelt es sich bei der Altersteilzeit um eine Teilzeitbeschäftigung. Unterschiede zur normalen Teilzeitarbeit ergeben sich insbesondere aus Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes.

Die Altersteilzeit wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt, das am 1. August 1996  anstelle der vorherigen Vorruhestandsregelungen in Kraft trat.

Die Neuregelung der bisherigen Vorruhestandsregelungen betraf Beschäftigte ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, sofern die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben und die ihre Arbeitszeit bei 70 Prozent ihrer bisherigen Nettobezüge halbierten, mindestens jedoch 18 Wochenstunden. Der Arbeitgeber zahlte 50 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts, der Restbetrag wurde von der Bundesanstalt für Arbeit zugezahlt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Altersteilzeitler frei werdende Arbeitsstelle durch einen Arbeitslosen oder Berufsanfänger besetzt wurde.

Außerdem stockte die Bundesanstalt für Arbeit den Rentenbeitrag des Altersteilzeitlers auf 90 Prozent des Vollzeitentgelts auf. Die konkrete Ausgestaltung der Alterszeit war freigestellt, die Arbeitszeit musste aber innerhalb eines Jahres halbiert werden. Durch einen Tarifvertrag konnte die halbe Arbeitszeit auch über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren beliebig verteilt werden.

Finanziell gefördert wurde die Altersteilzeit von der Agentur für Arbeit, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2009 angetreten wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Im Rahmen des Altersteilzeitvertrages sind insbesondere das Regelarbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufzustocken (also auf mindestens 70 % des Entgeltes vor der Altersteilzeit). Die Altersteilzeit stellt die Weiterentwicklung der Vorruhestandsregelung sowie nicht zuletzt auch eine Alternative zur Frührente dar.

Beispiel:

Vollzeitentgelt = 3.000 €

Teilzeitentgelt 50 % von 3.000 € = 1.500 €

Aufstockungsbetrag 20 % von 1.500 € = 300 €

Bruttoteilzeitentgelt = 1.800 €

Dieser Aufstockungsbetrag ist für den Beschäftigten nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, er unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer zahlt demzufolge in der Regel nur für 50 % des bisherigen Vollzeiteinkommens die Lohnsteuer. Tarifvertraglich sind häufig höhere Aufstockungsbeträge vorgesehen.

Für das Entgelt, das der Arbeitnehmer für seine Altersteilzeitarbeit erhält, fallen die üblichen Sozialabgaben an. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber (allein) zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, insgesamt jedoch für höchstens 90 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Beispiel

Vollzeitentgelt = 3.000,00 €

Teilzeitentgelt (Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit) 50 % von 3.000€ = 1.500,00 €

Rentenversicherungsbeitrag hierauf 19,9 % von 1.500,00 € = 298,50 €

zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag (nur Arbeitgeber) 19,9 % von 80 % von 1.500,00 € = 238,80 €

gesamter Rentenversicherungsbeitrag 537,30 €

Das entspricht in Bezug auf das ursprüngliche Vollzeitentgelt 19,9 % von 90 % von 3.000€ = 537,30 €. Wie man dem Beispiel entnehmen kann, bedeutet die Aufstockung um 80 % des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeitarbeit, dass insgesamt für 90 % des ursprünglichen Vollzeitentgeltes Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Der Aufstockungsbetrag bleibt bei der Beitragsberechnung zur sonstigen Sozialversicherung unberücksichtigt. Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nur das Regelarbeitsentgelt.

Bei einem Lebensarbeitszeitkonto, aber auch jedem anderweitigen Zeitwertkonto ist die Frage nach der richtigen Insolvenzsicherung von elementarer Bedeutung. Der Sicherungsvertrag, den der Arbeitgeber und die Treuhänder von audalis-Zeitwertkonten miteinander schließen, regelt aus diesem Grund neben der Verwaltung der Wertguthaben auch die Insolvenzsicherung. Mit unserer rechtsgutachterlich geprüften und seit mehr als 20 Jahren bewährten Insolvenzsicherung sind Arbeitnehmer bei Altersteilzeit, Vorruhestand & Co. auf der sicheren Seite.

Erfolgt die Altersteilzeit im Blockmodell, erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Arbeitsphase voll, erhält aber während dieser Zeit nur ein Teilzeitentgelt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Somit besteht ein Erfüllungsrückstand seitens des Arbeitgebers. Die Höhe dieses Erfüllungsrückstandes, das sogenannte Wertguthaben, wird im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht bevorrechtigt behandelt und kann daher zu einem großen Teil verloren gehen. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, das Wertguthaben gegen die Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern.

Bis zum 30. Juni 2004 war die rechtliche Grundlage für die Insolvenzsicherung § 7d Sozialgesetzbuch IV. Seit dem 1. Juli 2004 sind die Anforderungen an eine Insolvenzsicherung in § 8a Altersteilzeitgesetz (AltTzG) durch die Neuerungen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) konkretisiert worden. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Insolvenzsicherung in geeigneter Weise durchzuführen.

Voraussetzung für die Förderung der Altersteilzeit war zum einen die Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit und der Rentenversicherungsbeiträge (s. o.). Zum anderen musste anlässlich des Übergangs in die Altersteilzeit ein arbeitslos gemeldeter anderer Arbeitnehmer oder ein Ausgebildeter versicherungspflichtig beschäftigt werden (AtG-DA §3.1.7 Abs.2). Kleinunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten hatten die Möglichkeit, anstelle des arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder des Ausgebildeten einen Auszubildenden einzustellen (AtG-DA §3.1.7 Abs.9).

Waren diese Voraussetzungen erfüllt, erstattete die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Aufstockungszahlungen in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgeltes und die zusätzlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Der Förderungszeitraum betrug höchstens 6 Jahre, auch wenn der einzelne Altersteilzeitvertrag über einen längeren Zeitraum abgeschlossen worden war. Beim Blockmodell erfolgte die Erstattung nur während der Freistellungsphase, dann aber in der doppelten Höhe.

Die Förderung der Altersteilzeit erfolgte letztmalig für einen Antritt der Altersteilzeit im Dezember 2009. Eine Alternative für spätere Jahrgänge sind Zeitwertkonten. In der Metall- und Elektroindustrie haben die Tarifvertragsparteien IG Metall und Gesamtmetall jedoch regionale Tarifverträge zum flexiblen Übergang in die Rente über die gesetzlichen Regelungen abgeschlossen. Ziel war es, die in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelten Bestimmungen in einem einzigen Tarifwerk zusammenzufassen. Die Altersteilzeit wird auf diese Weise (nicht nur) in dieser Branche auch ohne Förderung der Bundesanstalt für Arbeit teilweise fortgeführt.

  • Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (auch Gleichverteilungsmodell oder
    auch Teilzeitmodell genannt) reduziert der Mitarbeiter über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit.

  • Die weitere Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell. Hier wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, sogenannten Arbeits- oder Ansparphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Über die Gesamtdauer ergibt sich also auch hier eine Reduzierung der Arbeitszeit um 50%.


Grundsätzlich handelt es sich bei der Altersteilzeit um eine Teilzeitbeschäftigung. Unterschiede zur normalen Teilzeitarbeit ergeben sich insbesondere aus Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes.

Die Altersteilzeit wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt, das am 1. August 1996  anstelle der vorherigen Vorruhestandsregelungen in Kraft trat.

Die Neuregelung der bisherigen Vorruhestandsregelungen betraf Beschäftigte ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, sofern die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben und die ihre Arbeitszeit bei 70 Prozent ihrer bisherigen Nettobezüge halbierten, mindestens jedoch 18 Wochenstunden. Der Arbeitgeber zahlte 50 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts, der Restbetrag wurde von der Bundesanstalt für Arbeit zugezahlt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Altersteilzeitler frei werdende Arbeitsstelle durch einen Arbeitslosen oder Berufsanfänger besetzt wurde.

Außerdem stockte die Bundesanstalt für Arbeit den Rentenbeitrag des Altersteilzeitlers auf 90 Prozent des Vollzeitentgelts auf. Die konkrete Ausgestaltung der Alterszeit war freigestellt, die Arbeitszeit musste aber innerhalb eines Jahres halbiert werden. Durch einen Tarifvertrag konnte die halbe Arbeitszeit auch über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren beliebig verteilt werden.

Finanziell gefördert wurde die Altersteilzeit von der Agentur für Arbeit, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2009 angetreten wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Im Rahmen des Altersteilzeitvertrages sind insbesondere das Regelarbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufzustocken (also auf mindestens 70 % des Entgeltes vor der Altersteilzeit). Die Altersteilzeit stellt die Weiterentwicklung der Vorruhestandsregelung sowie nicht zuletzt auch eine Alternative zur Frührente dar.

Beispiel:

Vollzeitentgelt = 3.000 €

Teilzeitentgelt 50 % von 3.000 € = 1.500 €

Aufstockungsbetrag 20 % von 1.500 € = 300 €

Bruttoteilzeitentgelt = 1.800 €

Dieser Aufstockungsbetrag ist für den Beschäftigten nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, er unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer zahlt demzufolge in der Regel nur für 50 % des bisherigen Vollzeiteinkommens die Lohnsteuer. Tarifvertraglich sind häufig höhere Aufstockungsbeträge vorgesehen.

Für das Entgelt, das der Arbeitnehmer für seine Altersteilzeitarbeit erhält, fallen die üblichen Sozialabgaben an. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber (allein) zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, insgesamt jedoch für höchstens 90 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Beispiel

Vollzeitentgelt = 3.000,00 €

Teilzeitentgelt (Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit) 50 % von 3.000€ = 1.500,00 €

Rentenversicherungsbeitrag hierauf 19,9 % von 1.500,00 € = 298,50 €

zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag (nur Arbeitgeber) 19,9 % von 80 % von 1.500,00 € = 238,80 €

gesamter Rentenversicherungsbeitrag 537,30 €

Das entspricht in Bezug auf das ursprüngliche Vollzeitentgelt 19,9 % von 90 % von 3.000€ = 537,30 €. Wie man dem Beispiel entnehmen kann, bedeutet die Aufstockung um 80 % des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeitarbeit, dass insgesamt für 90 % des ursprünglichen Vollzeitentgeltes Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Der Aufstockungsbetrag bleibt bei der Beitragsberechnung zur sonstigen Sozialversicherung unberücksichtigt. Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nur das Regelarbeitsentgelt.

Bei einem Lebensarbeitszeitkonto, aber auch jedem anderweitigen Zeitwertkonto ist die Frage nach der richtigen Insolvenzsicherung von elementarer Bedeutung. Der Sicherungsvertrag, den der Arbeitgeber und die Treuhänder von audalis-Zeitwertkonten miteinander schließen, regelt aus diesem Grund neben der Verwaltung der Wertguthaben auch die Insolvenzsicherung. Mit unserer rechtsgutachterlich geprüften und seit mehr als 20 Jahren bewährten Insolvenzsicherung sind Arbeitnehmer bei Altersteilzeit, Vorruhestand & Co. auf der sicheren Seite.

Erfolgt die Altersteilzeit im Blockmodell, erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Arbeitsphase voll, erhält aber während dieser Zeit nur ein Teilzeitentgelt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Somit besteht ein Erfüllungsrückstand seitens des Arbeitgebers. Die Höhe dieses Erfüllungsrückstandes, das sogenannte Wertguthaben, wird im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht bevorrechtigt behandelt und kann daher zu einem großen Teil verloren gehen. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, das Wertguthaben gegen die Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern.

Bis zum 30. Juni 2004 war die rechtliche Grundlage für die Insolvenzsicherung § 7d Sozialgesetzbuch IV. Seit dem 1. Juli 2004 sind die Anforderungen an eine Insolvenzsicherung in § 8a Altersteilzeitgesetz (AltTzG) durch die Neuerungen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) konkretisiert worden. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Insolvenzsicherung in geeigneter Weise durchzuführen.

Voraussetzung für die Förderung der Altersteilzeit war zum einen die Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit und der Rentenversicherungsbeiträge (s. o.). Zum anderen musste anlässlich des Übergangs in die Altersteilzeit ein arbeitslos gemeldeter anderer Arbeitnehmer oder ein Ausgebildeter versicherungspflichtig beschäftigt werden (AtG-DA §3.1.7 Abs.2). Kleinunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten hatten die Möglichkeit, anstelle des arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder des Ausgebildeten einen Auszubildenden einzustellen (AtG-DA §3.1.7 Abs.9).

Waren diese Voraussetzungen erfüllt, erstattete die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Aufstockungszahlungen in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgeltes und die zusätzlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Der Förderungszeitraum betrug höchstens 6 Jahre, auch wenn der einzelne Altersteilzeitvertrag über einen längeren Zeitraum abgeschlossen worden war. Beim Blockmodell erfolgte die Erstattung nur während der Freistellungsphase, dann aber in der doppelten Höhe.

Die Förderung der Altersteilzeit erfolgte letztmalig für einen Antritt der Altersteilzeit im Dezember 2009. Eine Alternative für spätere Jahrgänge sind Zeitwertkonten. In der Metall- und Elektroindustrie haben die Tarifvertragsparteien IG Metall und Gesamtmetall jedoch regionale Tarifverträge zum flexiblen Übergang in die Rente über die gesetzlichen Regelungen abgeschlossen. Ziel war es, die in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelten Bestimmungen in einem einzigen Tarifwerk zusammenzufassen. Die Altersteilzeit wird auf diese Weise (nicht nur) in dieser Branche auch ohne Förderung der Bundesanstalt für Arbeit teilweise fortgeführt.

Zeitwertkonten von audalis –

Flexibilität und Sicherheit für Ihre Arbeitszeitgestaltung.

Weiterführende Informationen

Altersteilzeitvertrag 

Sicher in die Altersteilzeit starten – mit dem richtigen Vertrag Wer in die Altersteilzeit gehen möchte, braucht einen klar geregelten...

Altersteilzeit – Störfall

Altersteilzeit – was tun, wenn der Plan nicht aufgeht? Die Altersteilzeit soll Ihnen einen entspannten Übergang in den Ruhestand ermöglichen....

Altersteilzeit Rückstellungen

Gut vorbereitet: Rückstellungen in der Altersteilzeit richtig planen Altersteilzeit bietet Mitarbeitenden Flexibilität – doch Unternehmen müssen dafür finanzielle Vorsorge treffen....

Altersteilzeitmodelle

Altersteilzeitmodelle – So gestalten Sie Ihren Übergang in den Ruhestand Altersteilzeit muss nicht für alle gleich aussehen – Sie haben...