Grundlage für Zeitwertkonten ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einrichtung der Zeitwertkonten, z.B. kollektiv durch eine Betriebsvereinbarung oder individuell durch einen Einzelvertrag (Wertguthabenvereinbarung). Der Aufbau des Wertguthabens erfolgt durch die Einbringung von Arbeitsentgelt oder aber auch sämtlicher geldwerten Entgeltbestandteile, wie z.B. Anteile laufender Bezüge, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Prämien, Bonuszahlungen, Überstunden etc.). Desgleichen können Stunden aus Gleitzeitguthaben, Mehrarbeit oder nicht verbrauchte Urlaubstage (über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus) oder auch vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge dem Wertguthaben gutgeschrieben werden.
Diese Einbringungsmöglichkeiten, als auch eine mögliche Partizipation an der Wertentwicklung des Wertguthabens, wenn es vom Arbeitgeber verzinslich angelegt werden kann, ebenso wie die Verwendung des Wertguthabens müssen sorgfältig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt werden, um sowohl die betrieblichen als auch die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nur so kann ein Zeitwertkontenmodell implementiert werden, das beiden Ansprüchen gerecht wird und zu einem Erfolg im Unternehmen führt.
Der Arbeitgeber muss sich nun noch , wie er das bereits verdiente Geld der Arbeitnehmer am besten anlegt oder sichert, um es für die Absparphase bereit zu halten. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: So kann er Guthaben, Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherungen verpfänden, Bürgschaften stellen oder anderweitige Vereinbarungen z.B. mit Unterstützungskassen, Banken oder Versicherungen treffen oder sogar eigene Gesellschaften zur Auslagerung dieser Wertguthaben gründen und betreiben.
Dieses Wertguthaben muss aber stets, gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV), geändert durch das Flexi II Gesetz, in Kraft getreten zum 01.01.2009, durch eine Absicherung gegen Insolvenzausfall geschützt werden.
Auf Antrag des Arbeitnehmers wird das Wertguthaben dann, im Rahmen der betrieblichen Vereinbarung, durch Freistellung abgebaut.