Wertguthaben müssen spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze aufgelöst werden

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlichten unter dem 23.11.2023 ihre abgestimmte Rechtsauffassung, dass Wertguthaben nach § 7b SGB IV nur bis zum Erreichen einer Altersrente, spätestens aber der Regelaltersgrenze abgebaut werden können. Sie werden diesbezüglich wie Altersteilzeitkonten behandelt.

Dann noch bestehende Guthaben müssen nach § 23b Absatz 2 SGB IV beitragsrechtlich aufgelöst werden, d.h. sie sind als Störfall abzurechnen und sofort zu verbeitragen.

Die Rechtsauffassung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausdrücklich geteilt. Eine gesetzliche Klarstellung wird aber voraussichtlich nicht erfolgen. Dennoch erhöht das Besprechungsprotokoll vom 23.11.2023 die Rechtsicherheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und stellt die Verwaltungspraxis klar.

Sollten Sie Fragen zu Wertguthabenvereinbarungen und den diesbezüglichen Zeitgrenzen haben, melden Sie sich bei uns. Wir beraten Sie gern.