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Was bedeutet Wertguthabenvereinbarung

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Was bedeutet Wertguthabenvereinbarung

Die Wertguthabenvereinbarung ist der wesentlichste Vertrag bei allen Zeitwertkontenmodellen oder der Altersteilzeit. Es ist der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die notwendigen Vereinbarungen und Regelungen zu einem Zeitwertkonto enthält. Bei diesem Vertrag spart der Arbeitnehmer in der Regel Zeit, umgewandelt in Geld, für eine Freistellungszeit von der Arbeit oder die Reduzierung der Arbeitszeit an. Im weitesten Sinne spricht man hier auch von Arbeitszeitkonten.

In der Praxis werden Arbeitszeitkonten unterschiedlich ausgestaltet. Sie können nach der Länge des Ausgleichszeitraums in Kurzzeit- Langzeitkonten oder nach der Zielsetzung in Altersteilzeit-, Lebens- oder Jahresarbeitszeit-, Gleitzeit- oder Ausgleichskonten unterschieden werden.

Sozialversicherungsrechtlicher Rahmen der Wertguthabenvereinbarung

Der Gesetzgeber verwendet überwiegend den Begriff des Wertguthabens für die Zeitwertkonten. Im Wertguthaben sind neben dem verdienten und zurückgelegten, bisher nicht ausgezahlten Lohn des einzelnen Arbeitnehmers, auch die Anteile an dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthalten. Das sind insbesondere die anteiligen Abgaben für die Rentenversicherung und Krankenversicherung. Daher ist das Wertguthaben höher als der eigentlich verdiente Lohn des Arbeitnehmers.

Bei der Auszahlung des Lohnes zum festgelegten Zeitpunkt der Wertguthabenvereinbarung werden dann diese Beiträge an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet diese Wertguthaben gegen Insolvenzausfall abzusichern, so das diese auch bei einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers erhalten bleiben und an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden können.

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Zusätzliche Informationen rund um das Thema Wertguthaben finden Sie auch in unserer Broschüre!

Broschüre

Anteile von Lohn und Zeit in der Wertguthabenvereinbarung

Wesentlicher Kern der Wertguthabenvereinbarung ist, insbesondere welche Lohn- (oder Zeit-) Bestandteile der Arbeitnehmer in sein Wertguthaben einbringen kann. Das können normale Gehaltsbestandteile sein oder Überstunden, bestimmte Prämien oder Sonderzahlungen.

Genauso wichtig sind die Regelungen, wann und zu welchen Bedingungen der Arbeitnehmer sein Wertguthaben einlösen kann. Das kann z.B. der vorgezogene Ruhestand sein. Wir sprechen dann von der Altersteilzeit im Blockmodell. Oder eine Arbeitszeitreduzierung z.B. die Dienstag-bis-Donnerstag-Woche. Oder aber auch eine zwischenzeitliche Freistellung von der Arbeit für ein Sabbatical oder die Pflege der Eltern oder Betreuung der Kinder. Dabei wird der Arbeitgeber immer auch betriebliche Zwänge beachten müssen, sodass seine betrieblichen Abläufe nicht gestört werden und er Planungssicherheit hat.

Wertguthabenvereinbarung vs. Betriebsvereinbarung

Daher wird der Arbeitgeber bei einer möglichen Fülle von verschiedenen Wertguthabenvereinbarungen eher zu dem Mittel der Betriebsvereinbarung greifen, um einheitliche Regelungen für alle Arbeitnehmer zu vereinbaren. Hier schließt dann der Arbeitgeber anstelle vieler individueller Wertguthabenvereinbarungen mit dem Betriebsrat oder einer Arbeitnehmervertretung für alle seine Arbeitnehmer eine Betriebsvereinbarung, die gegenüber allen Arbeitnehmern Wirksamkeit entfaltet. Wenn eine wirksame Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, erübrigt sich eine individuelle Wertguthabenvereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer.

Abgrenzung der Wertguthabenvereinbarung zu anderen Formen der Arbeitszeitgestaltung

Seit dem 01.01.2009 wird zwischen flexiblen Arbeitszeitregelungen nach § 7 Abs. 1a IV in Verbindung mit § 7b SGB IV und sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen unterschieden.

Wird ein Arbeitnehmer vollständig von der Arbeitsleistung im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung länger als ein Monat freigestellt, so besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nur dann weiter, wenn die Freistellung auf einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV beruht.

Nach § 7b SGB IV liegt eine Wertguthabenvereinbarung vor, wenn

  1. der Aufbau des Wertguthabens aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt
  2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt
  3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen
  4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
  5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 EUR monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Bei der schriftlichen Vereinbarung im Sinne der Wertguthabenvereinbarung ist die arbeitsrechtliche Abrede in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einem Tarifvertrag gemeint.

Jegliche Fragen zu diesen Wertguthaben oder anderen, individuellen Lösungen rund um das Thema Zeitwertkonten beantworten wir Ihnen gern. Kontaktieren Sie uns!

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