Altersteilzeit – Störfall
Die Altersteilzeit dient als Modell zur Arbeitszeitverkürzung kurz vor dem Renteneintritt. Die näheren Einzelheiten und Voraussetzungen sind im Altersteilzeitgesetzt geregelt. Das Gesetz gilt für Arbeitnehmer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das 55. Lebensjahr ist vollendet.
- Die Arbeitszeit wurde aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Als wöchentliche Arbeitszeit gilt die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit. Mehrarbeit und Überstunden zählen Sie bei der Berechnung nicht mit.
- Die Beschäftigung ist trotz der Verringerung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
- Die Vereinbarung endet zu einem Zeitpunkt, an dem eine Altersrente beansprucht werden kann.
- In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit bestand mindestens drei Jahre (1.080 Kalendertage) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung.
- Der Arbeitgeber zahlt dem Beschäftigten einen Aufstockungsbetrag.
- Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.
Dabei gehen die Arbeitnehmer für die verbleibende Arbeitszeit in ein Teilzeitmodell über. Durch die nun halbierte Arbeitszeit sinkt zwar das Gehalt, allerdings nicht proportional um die Hälfte, sondern der Arbeitnehmer erhält mindestens 70 Prozent des ursprünglichen Netto-Verdienstes. Außerdem werden die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt.
Wie die Arbeitszeit verteilt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diverse Arbeitszeitmodelle sind denkbar: Der Arbeitnehmer kann zum Beispiel täglich mit verminderter Stundenzahl oder auch nur an bestimmten Tagen der Woche oder im Monatswechsel arbeiten. Am weitesten verbreitet ist das Blockmodell, bei dem der Beschäftigte in der ersten Hälfte der Altersteilzeit voll und in der zweiten Hälfte gar nicht mehr arbeitet. Ziel der Altersteizeit ist es, dem Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig für mehr Wachstum und Beschäftigung zu sorgen.
Was passiert bei einem Störfall der Altersteilzeit?
Endet bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig, zum Beispiel durch Kündigung oder Tod, muss das bis dahin aufgelaufene Arbeitsentgelt gegebenenfalls nach einem besonderen Beitragsverfahren abgerechnet werden (sogenannter „Störfall“).
Insbesondere bei Altersteilzeit im Blockmodell hätte ein Störfall unter Umständen erhebliche Auswirkungen. Im ersten Block, der Arbeits- oder Ansparphase, arbeitet der Arbeitnehmer in Vollzeit. Er erhält jedoch nur eine reduzierte Vergütung. Die Hälfte seiner Arbeitsvergütung wird in einem sogenannten Zeitwertkonto wie von audalis angespart und bildet sein Wertguthaben. Die andere Hälfte seines Lohns wird um mindestens 20% aufgestockt und ausgezahlt.
Im vertraglich vereinbarten Regelfall dient das Wertguthaben in der späteren Freistellungsphase der Finanzierung der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung. Das Guthaben reduziert sich bei fortschreitender Freistellungsdauer kontinuierlich bis auf null zum Zeitpunkt des Renteneintritts.
Wann tritt ein Störfall der Altersteilzeit ein?
Ein Störfall tritt ein, wenn ein Zeitwertguthaben nicht mehr bestimmungsgemäß, d.h. für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit, verbraucht werden kann. Mit unserem Freistellungsrechner kann die mögliche Länge einer bestimmungsmäßigen Freistellung berechnet werden. Es kommt zum Beispiel zu einem Störfall, wenn der Arbeitnehmer zu einem Arbeitgeber wechselt, der keine Altersteilzeit anbietet (dazu gibt es keine rechtliche Verpflichtung). Weitere Gründe für den Eintritt eines Störfalles können sein, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt oder wenn er verstirbt. In all diesen Fällen bleibt das Wertguthaben zwar für den Arbeitnehmer (oder seine Erben) erhalten, dient jedoch nicht mehr der Freistellung. Bei einem Störfall wird das Wertguthaben abgerechnet – es erfolgt eine sogenannte Störfallabrechnung – Beiträge und Steuern werden abgeführt und der Nettobetrag wird in einer Summe an den Arbeitnehmer (bzw. seine Erben) ausgezahlt. Seit einigen Jahren gibt es im Falle des Eintritts eines Störfalls im Altersteilzeitarbeitsverhältnis auch die Möglichkeit, das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen zu lassen.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass auch bei einem Störfall in der Altersteilzeit dem Arbeitnehmer (oder im Todesfall dessen Erben) das erarbeitete Guthaben erhalten bleibt. Es besteht jedoch nur noch bei einer Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund die Möglichkeit, eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zu erlangen.