Was sind Altersteilzeit Rückstellungen?
Für jedes Zeitwertkonto, somit auch für die Altersteilzeitkonten müssen vom Arbeitgeber zunächst Altersteilzeit Rückstellungen für die Wertguthaben gebildet werden, denn die verdienten Löhne der Arbeitnehmer werden ja nicht ausgezahlt.
Rückstellungen sind im Rechnungswesen Verbindlichkeiten, die in ihrem Bestehen oder der Höhe nach ungewiss sind, aber mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden.
Die Altersteilzeit Rückstellung bezieht sich dabei auf den Wert der Vergütung. Neben dem Arbeitsentgelt muss nach §7d Abs. 1 SGB IV auch zusätzlich der entsprechende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung mit eingebracht werden, den der Arbeitnehmer zuvor verdient hat und zunächst nicht ausgezahlt erhält, sondern der in das Wertguthaben eingebracht wurde. Dafür muss der Arbeitgeber in seiner Bilanz eine Rückstellung ausweisen.
Im Folgenden erfahren Sie von audalis mehr über die Auswirkungen, Voraussetzungen und die Saldierungsmöglichkeit bei Zeitwertkontenmodellen.
Was sind die Auswirkungen und Voraussetzungen einer Altersteilzeit Rückstellung?
Verständlicherweise führt das Ausweisen einer Altersteilzeit Rückstellung nicht dazu, dass die ausgewiesene Rückstellung gegen Insolvenzausfall gesichert ist. Der Gesetzgeber hat das erkannt und gesetzlich geregelt, dass das Bilden von Rückstellungen alleine nicht dafür ausreicht, die Wertguthaben gegen einen Ausfall bei einer möglichen Insolvenz zu schützen.
Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Zeitwertkontenvereinbarung, führt dies beim Arbeitgeber dazu, dass er bis zum Beginn der Freistellung oder einer Entnahme des Wertguthabens Altersteilzeit Rückstellungen für diese Verpflichtungen zu bilden hat. Dies ergibt sich aus dem Aufschub der Arbeitsentgeltzahlung für den Arbeitgeber und die gleichzeitige Vorleistung des Arbeitnehmers und die damit verbundene spätere Auszahlung von Lohn/Gehalt. Die Rückstellungen führen für den Arbeitgeber zu Aufwendungen, die den Gewinn des Unternehmens reduzieren. Die Auflösung der Rückstellungen während der Entnahme der Guthaben durch den Arbeitnehmer kann erfolgsneutral erfolgen, wenn die Entnahmezahlungen und die Auflösung der Rückstellungswerte in der Höhe übereinstimmen.
Die Altersteilzeit Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand, die der Arbeitgeber für das nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt zu bilden hat, beinhaltet den eigentlichen Anspruch auf Entgelt des Arbeitnehmers sowie die darauf anfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Bedingungen dazu werden im Wesentlichen durch das BMF-Schreiben vom 11.11.1999 bestimmt. Die gesetzliche Regelung zur Rückstellungsbildung hat nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu erfolgen.
Altersteilzeit Rückstellung und Verzinsung
Verspricht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in der Zeitwertkontenvereinbarung eine Verzinsung, dann bedeutet dies einen finanziellen Ausgleich für die spätere Zahlung der Löhne/Gehälter in der Freistellungsphase. In der Praxis ist eine solche Zusage die Regel. Die Verzinsung des Wertguthabens kann entweder durch einen festen Zinssatz erfolgen oder es kann eine Anpassung entsprechend des individuellen jährlichen Lohn-/Gehaltstrends oder der Wertentwicklung einer Kapitalanlage erfolgen. Für diese Verpflichtung muss das Unternehmen eine eigene Rückstellung nach Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen bilden.
Die Altersteilzeit Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind allerdings Verbindlichkeiten, für die der Arbeitgeber eine verzinsliche Gegenleistung des Wertguthabens zusagt. Somit ergeben sich höhere Rückstellungswerte.
Keine gesetzlichen Beschränkungen gibt es im Hinblick auf die Art der Anlage für den Gegenwert der gebildeten Wertguthaben. Sie kann im Unternehmen als interne Investition oder auch am Kapitalmarkt erfolgen. Auszuweisen ist sie auf der Aktivseite der Bilanz. Die erwirtschafteten Erträge der Anlage sind vom Unternehmen, je nach Art der Anlageform, zu versteuern.
Altersteilzeit Rückstellung – Saldierung möglich?
Vielfach gestellt wird die Frage der Saldierungsmöglichkeit bei Zeitwertkontenmodellen.
Sowohl in der Steuer- als auch in der Handelsbilanz sind auf der Passivseite die aus dem Zeitwertkontenmodell resultierenden Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern zu bilanzieren. Ebenso sind auf der Aktivseite die entsprechenden Finanzprodukte zu bilanzieren, die zur Rückdeckung der Wertguthaben der Mitarbeiter angeschafft wurden (z.B. Bank- oder Versicherungsprodukte).
Nachdem in der Steuerbilanz eine Saldierung der Aktiv- und Passivwerte nicht möglich ist, kann demgegenüber in der Handelsbilanz nach Maßgabe des § 246 HGB eine solche Saldierung vorgenommen werden:
In den audalis Zeitwertkontenmodellen wird ein Treuhand- bzw. Verpfändungsmodell eingesetzt. Grundsätzlich kann hier die die Saldierungsmöglichkeit des § 246 HGB in der Handelsbilanz genutzt werden. Damit haben Mandanten von audalis die Möglichkeit, die Bilanzverlängerung durch das Zeitwertkontenmodell zumindest in der Handelsbilanz zu verhindern bzw. in den Anhang zur Bilanz zu verschieben (vgl. §285 Nr. 25 HGB).
Zu beachten ist jedoch, dass diese Rechtsauffassung stets vom zuständigen Wirtschaftsprüfer bzw. dem bilanzerstellenden Steuerberater geteilt und bilanziell umgesetzt werden muss.