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Altersteilzeit: Defintionen und Alternativen

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Altersteilzeit bzw. Vorruhestand – audalis informiert

Die Altersteilzeit oder der Vorruhestand, nicht zu verwechseln mit der ehemaligen Vorruhestandsregelung oder der Frührente, ist eine Möglichkeit, über die Reduzierung der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Hierbei zahlt der Arbeitnehmer einen Teil seines verdienten Arbeitslohnes in ein Wertguthaben ein, welches dann als Zeitwertkonto geführt wird.

Warum Altersteilzeit? – Grundlagen

Mit den gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit hat der Gesetzgeber angestrebt, älteren Mitarbeitern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig Anreize zu schaffen, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. In der Praxis wird die Altersteilzeit aber auch zur Reduzierung von Arbeitsplätzen genutzt. Sofern durch die Altersteilzeit älterer Arbeitnehmer neue Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer geschaffen wurden, wurde in der Vergangenheit die Altersteilzeit von den Arbeitsämtern finanziell unterstützt.

Zusätzliche Informationen rund um das Thema Altersteilzeit finden Sie auch in unserer Broschüre!

Broschüre

Alles zum Thema Altersteilzeit

Varianten
  • Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (auch Gleichverteilungsmodell oder auch Teilzeitmodell genannt) reduziert der Mitarbeiter über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit.
  • Die neuere und heute fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell. Hier wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, sogenannten Arbeits- oder Ansparphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Über die Gesamtdauer ergibt sich also auch hier eine Reduzierung der Arbeitszeit. Anders als bei der Frührente müssen hier keine Abzüge bei der regulären Rente hingenommen werden, sodass das Blockmodell der Frührente i. d. R. vorgezogen werden sollte.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Altersteilzeit um eine Teilzeitbeschäftigung. Unterschiede zur normalen Teilzeitarbeit ergeben sich insbesondere aus den Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der Altersteilzeit.

Rechtliche Ausgangslage

Die Altersteilzeit wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt, das am 1. August 1996 an der Stelle der Vorruhestandsregelung in Kraft trat und ab 1990 auch für die neuen Bundesländer galt.
Die Neuregelung der bisherigen Vorruhestandsregelung betraf Beschäftigte, sofern die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben, ab dem 55. Lebensjahr, die ihre Arbeitszeit bei 70 Prozent ihrer bisherigen Nettobezüge halbierten, mindestens jedoch 18 Wochenstunden. Der Arbeitgeber zahlte 50 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts, der Restbetrag wurde von der Bundesanstalt für Arbeit zugeschossen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Altersteilzeiter frei werdende Arbeitsstelle durch einen Arbeitslosen oder Berufsanfänger besetzt wurde. Außerdem hat die Bundesanstalt für Arbeit den Rentenbeitrag des Altersteilzeiters auf 90 Prozent des Vollzeitentgelts aufgestockt. Die Ausgestaltung der Alterszeit war freigestellt, die Arbeitszeit musste aber innerhalb eines Jahres halbiert werden. Durch einen Tarifvertrag konnte die halbe Arbeitszeit auch über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren beliebig verteilt werden.

Alterzeitregelung

Finanziell gefördert wurde die Altersteilzeit von der Agentur für Arbeit, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2009 angetreten wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat. Im Rahmen des Altersteilzeitvertrages sind insbesondere das Regelarbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufzustocken (also auf mindestens 60 % des Entgeltes vor der Altersteilzeit). Die Altersteilzeit stellt die Weiterentwicklung der Vorruhestandsregelung sowie nicht zuletzt auch eine Alternative zur Frührente dar.

Beispiel: Vollzeitentgelt = 1.500 €
Teilzeitentgelt 50 % von 1.500 € = 750 €
Aufstockungsbetrag 20 % von 750 € = 150 €
Bruttoteilzeitentgelt = 900 €
Dieser Aufstockungsbetrag ist für den Beschäftigten nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, er unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer zahlt nur für 50 % des bisherigen Vollzeiteinkommens die Lohnsteuer. Erst bei der Einkommensteuerveranlagung wird durch den Progressionsvorbehalt eine Steuernachzahlung fällig, da der Durchschnittssteuersatz des 60-prozentigen Einkommens (50 % + 20 % von 50 %) auf das 50-prozentige Einkommen angewandt wird. Tarifvertraglich sind häufig höhere Aufstockungsbeträge vorgesehen.
Für das Entgelt, das der Arbeitnehmer für seine Altersteilzeitarbeit erhält, fallen die üblichen Sozialabgaben an. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber (alleine) zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, insgesamt jedoch für höchstens 90 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Beispiel: Vollzeitentgelt = 1.500,00 €
Teilzeitentgelt (Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit) 50 % von 1.500€ = 750,00€
Rentenversicherungsbeitrag hierauf 19,9 % von 750 € = 149,25 €
zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag (nur Arbeitgeber) 19,9 % von 80 % von 750€ = 119,40€
gesamter Rentenversicherungsbeitrag 268,65 €
das entspricht in Bezug auf das ursprüngliche Vollzeitentgelt 19,9 % von 90 % von 1.500€ = 268,65€

Wie man dem Beispiel entnehmen kann, bedeutet die Aufstockung um 80 % des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeitarbeit, dass insgesamt für 90 % des ursprünglichen Vollzeitentgeltes Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Der Aufstockungsbetrag bleibt bei der Beitragsberechnung zur sonstigen Sozialversicherung unberücksichtigt. Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nur das Regelarbeitsentgelt.

Insolvenzsicherung

Bei einem Lebensarbeitszeitkonto, aber auch jedem anderweitigen Zeitwertkonto ist die Frage nach der Insolvenzsicherung elementar. Daher wird durch den Sicherungsvertrag, den der Arbeitgeber und audalis als Treuhänder miteinander schließen, automatisch auch die Verwaltung der Wertguthaben sowie die Insolvenzsicherung etabliert. Mit der geprüften und seit mehr als zehn Jahren bewährten Insolvenzsicherung sind Arbeitnehmer bei Altersteilzeit, Vorruhestand & Co. buchstäblich auf der sicheren Seite.

Erfolgt die Altersteilzeit im Blockmodell, so erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Arbeitsphase voll, erhält aber während dieser Zeit nur das Teilzeitentgelt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Somit besteht ein Erfüllungsrückstand seitens des Arbeitgebers. Die Höhe dieses Erfüllungsrückstandes, das sogenannte Wertguthaben, wird im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht bevorrechtigt behandelt und kann daher zu einem großen Teil verloren gehen. Daher besteht der Bedarf, das Wertguthaben gegen die Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern.

Bis zum 30. Juni 2004 war die rechtliche Grundlage für die Insolvenzsicherung der § 7d Sozialgesetzbuch IV. Seit dem 1. Juli 2004 sind durch die Neuerungen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) die Anforderungen an eine Insolvenzsicherung in § 8a Altersteilzeitgesetz (AltTZG) konkretisiert worden. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Insolvenzsicherung in geeigneter Weise durchzuführen.

Förderung

Voraussetzung für die Förderung der Altersteilzeit ist zum einen die Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit und der Rentenversicherungsbeiträge (s. o.). Zum anderen muss anlässlich des Übergangs in die Altersteilzeit ein arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer oder ein Ausgebildeter versicherungspflichtig beschäftigt werden. (AtG-DA §3.1.7 Abs.2) Kleinunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten haben die Möglichkeit, anstelle des arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder des Ausgebildeten einen Auszubildenden einzustellen (AtG-DA §3.1.7 Abs.9)

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Aufstockungszahlungen in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgeltes und die zusätzlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Der Förderungszeitraum beträgt höchstens 6 Jahre, auch wenn der einzelne Altersteilzeitvertrag über einen längeren Zeitraum abgeschlossen wurde. Beim Blockmodell erfolgt die Erstattung nur während der Freistellungsphase, dann aber in der doppelten Höhe.

Die Förderung der Altersteilzeit erfolgt letztmals für einen Antritt der Altersteilzeit im Dezember 2009. Eine Alternative für spätere Jahrgänge stellen die Zeitwertkonten dar.
In der Metall- und Elektroindustrie haben die Tarifvertragsparteien IG Metall und Gesamtmetall regionale Tarifverträge zum flexiblen Übergang in die Rente über die gesetzlichen Regelungen abgeschlossen. Ziel war, die in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelten Bestimmungen in einem einzigen Tarifwerk zusammenzufassen. Die Altersteilzeit wird auch ohne Förderung der Bundesanstalt für Arbeit teilweise fortgeführt.

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