Altersteilzeitvertrag
Grundlage für den Übergang eines Arbeitnehmers von einem Vollzeit- in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist eine diesbezügliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 8 a Altersteilzeitgesetz [ATG]). Kommt eine solche schriftliche Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit zum Aufbau eines Wertguthabens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande, so handelt es sich hierbei um den Altersteilzeitvertrag (oder Altersteilzeitarbeitsvertrag).
Der Altersteilzeitvertrag schafft neue Bedingungen
Grundsätzlich muss der Altersteilzeitvertrag vor dem Beginn der Altersteilzeit abgeschlossen werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach ein Altersteilzeitarbeitsvertrag vor dem Beginn der Altersteilzeit abgeschlossen werden muss, gilt dann, wenn der Altersteilzeitarbeitsvertrag das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist. Dann kann der Arbeitgeber zum rückwirkenden Vertragsschluss verurteilt werden.
Weil die Altersteilzeitvereinbarung – aus Sicht des Arbeitnehmers – nahtlos in die Rente führt, sich an die Altersteilzeit also der Rentenbezug (hierbei kommen alle Rentenarten wegen Alters in Betracht) anschließen muss, liegt faktisch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vor und damit eine Vereinbarung, die das Arbeitsverhältnis beendet. Dementsprechend bedarf der Altersteilzeitvertrag zwingend der Schriftform (§ 623 BGB). Ein Haus-/Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können für die Altersteilzeit lediglich die Rahmenbedingungen schaffen, erforderlich ist stets eine einzelvertragliche Vereinbarung.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist kein neues, eigenständiges Arbeitsverhältnis, sondern die Fortführung der bisherigen Vertragsbeziehung zu geänderten Bedingungen. Bis zum Eintritt der Altersteilzeit werden die Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses durch einen „normalen“ Arbeitsvertrag (ggf. mit Nachträgen) geregelt. Mit Beginn der Altersteilzeit – sei es im Blockmodell oder im Teilzeitmodell – gelten die Regelungen aus dem Altersteilzeitvertrag.
Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags hat für den Arbeitnehmer schon wegen der hiermit verbundenen Festschreibung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitreichende Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung als „letzter Arbeitsvertrag“ zu einer Reduzierung des Entgelts führt, sie sich direkt auf die Rente auswirkt und wegen der Bildung von Wertguthaben (im Blockmodell) spezielle Insolvenzrisiken bestehen. Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus der Altersteilzeit ist in § 8 a ATG jedoch verbindlich gesetzlich vorgeschrieben und muss nicht mehr notwendigerweise in den Altersteilzeitvertrag aufgenommen werden. Steuerliche Besonderheiten ergeben sich im Zusammenhang mit dem sog. Progressionsvorbehalt. Vor allem wegen des Übergangs in die Rente drohen dort bei fehlerhafter Ausgestaltung des Altersteilzeitvertrages Einbußen durch Rentenabschläge in beträchtlicher Höhe.
Typische Regelungsinhalte von Altersteilzeitverträgen
Bei der Gestaltung von Altersteilzeitverträgen ist zur Vermeidung von ungewollten Nachteilen für beide Vertragsparteien besondere Sorgfalt geboten. Auch bei Altersteilzeitverträgen ist zu beachten, dass sie grundsätzlich der AGB-Kontrolle unterliegen. Als typische Regelungsinhalte eines Altersteilzeitvertrages wird man ansehen müssen
- die Regelung der Halbierung der Arbeitszeit; dies geschieht durch die Festlegung des Beginns der Altersteilzeit und des Endes des Arbeitsverhältnisses sowie der Verteilung der Arbeitszeit (Kontinuitätsmodell oder Blockmodell),
- die Regelung des Altersteilzeit-Entgelts,
- die Regelung besonderer Entgeltbestandteile (z.B. Sonderzahlungen),
- die Regelung der Aufstockung des Entgelts und des Rentenbeitrags durch den Arbeitgeber,
- die Regelung von Krankheitsfällen und anderen Fehlzeiten,
- die Regelung der Nebenbeschäftigung (mögliches Ruhen nach § 5 ATG) sowie
- die Regelung einer etwaigen vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitvertrages.
Weitere Informationen und Hilfestellungen zu Altersteilzeitverträgen
Dem Arbeitnehmer sollte empfohlen werden, sich bei den zuständigen Stellen (insbesondere der Bundesagentur für Arbeit und der Deutsche Rentenversicherung) vor Abschluss der Vereinbarung zu erkundigen und sich zumindest mittels deren Merkblätter zu informieren.
Ohne dem Arbeitgeber sämtliche Beratungsrisiken der Altersteilzeit aufbürden zu wollen, können doch gewisse Aufklärungs- und Hinweispflichten bestehen. Der Arbeitgeber darf im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss keine neue Gefahrenquelle schaffen. Die Pflicht des Arbeitgebers beschränkt sich daher nicht nur darauf, keine falschen Auskünfte zu erteilen, sondern er kann verpflichtet sein, aktiv aufzuklären.
audalis berät Unternehmen aller Branchen bei der Erstellung aller erforderlichen Verträge für die Einführung von Altersteilzeit. Das bezieht sich auf die Ausgestaltung sowohl individueller Altersteilzeitverträge als auch kollektiver Rahmenvereinbarungen auf betrieblicher Ebene (Betriebsvereinbarungen). Auch bei der späteren Implementierung von Altersteilzeit im Unternehmen, beim laufenden Vertragsmanagement sowie der Verwaltung und der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung der Arbeitnehmer-Wertguthaben aus Altersteilzeit steht das Team erfahrener Experten von audalis zur Verfügung.