Altersteilzeit in der Corona-Krise
Seit Wochen dreht sich alles um COVID-19. Das Thema beeinflusst sämtliche Bereiche unseres täglichen Lebens, das gilt gleichermaßen für das Private wie den Berufsalltag. Arbeitgeber und Beschäftigte sehen sich mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, die es zu meistern gilt.
Aktuell sind viele Arbeitgeber gezwungen, Kurzarbeit zu vereinbaren. Dies betrifft unter anderem auch Mitarbeiter in Altersteilzeit. Dabei ergeben sich wichtige Rechtsfragen, die wir für Sie nachfolgend erläutern und klären:
Grundsätzlich schließt ein bestehendes Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine Vereinbarung von Kurzarbeit nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestätigte diesbezüglich erweiterte Auslegungen zur Arbeits- und Freistellungsphase in der Altersteilzeit.
Kurzarbeit / Freistellung in der Arbeitsphase
Wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten aufgrund der aktuellen Situation in der Corona-Krise vorübergehend freistellen, so führt dies nach Auffassung der Sozialversicherungsträger nicht zu einer Unterbrechung der Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Während der Kurzarbeit ist für die Berechnung der zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge das vor der Kurzarbeit erzielte regelmäßige Gehalt heranzuziehen. Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber unverändert weiterzuzahlen.
Reicht das in der Kurzarbeit erzielte Arbeitsentgelt nicht aus, um das Wertguthaben für die Freistellungsphase planmäßig aufzubauen, kann der Arbeitgeber freiwillig Aufstockungen leisten. Anderenfalls muss der Arbeitnehmer das fehlende Guthaben nacharbeiten.
Kurzarbeit vor Beginn der Arbeitsphase wirkt sich nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit aus, die der Altersteilzeitbeschäftigung zugrunde liegt. In diesem Fall ist die vor der Kurzarbeit vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit maßgeblich.
Quarantäne
Die Altersteilzeitbeschäftigung wird während einer behördlich angeordneten Quarantäne des Arbeitnehmers nicht unterbrochen, wenn weiterhin das Wertguthaben aufgebaut, Aufstockungsbeträge sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dem Arbeitgeber steht ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde gem. § 56 Abs. 5 IfSG zu.
Arbeit in der Freistellungsphase
Aufgrund der Corona-Krise und der aktuellen Situation im Gesundheitswesen ist es derzeit möglich, dass Arbeitnehmer in Gesundheitsberufen oder vergleichbaren Beschäftigungen auch während der Freistellungsphase ihre Arbeit wieder aufnehmen, ohne dass die Altersteilzeit endet.
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