Zeitwertkonten und Kurzarbeit

Im Zusammenhang mit der Einführung von coronabedingter Kurzarbeit erreichten uns häufig Anfragen, wie Zeitwertkonten hierbei zu behandeln sind.

Wir stellen insofern klar, dass Zeitwertkonten der Einführung von Kurzarbeit nicht entgegenstehen. Die Agentur für Arbeit kann insbesondere nicht die Auflösung der Wertguthaben verlangen.

Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III.

Die Norm lautet:

„[…] Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es

  1. […]
  2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist (Zeitwertkontenvereinbarung mit den gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten)“

Voraussetzung für diesen Schutz ist jedoch, dass das Wertguthaben bereits vor der Einführung von Kurzarbeit bestand.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gern an:

RA Alexander Struß        

RA Bodo Schick