Wertguthaben: keine Einbringung von echten Abfindungen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 16.06.2021 (Aktenzeichen: 4K4206/18), dass sog. „echte“ Abfindungen, die für den Verlust eines Arbeitsplatzes geleistet werden, nicht in ein Wertguthaben (Zeitwertkonto, Langzeitkonto) eingebracht werden dürfen. Diese Abfindungen sind zwar steuerpflichtiges Einkommen, aber sie unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Aus diesem Grund können sie nicht in ein Wertguthaben eingebracht werden. Im […]