Eilmeldung: Zeitwerkonto für Gesellschaftergeschäftsführer – Finanzverwaltung nimmt Revision vor dem Bundesfinanzhof zurück
Eilmeldung
Zur Frage: Kann ein Gesellschaftergeschäftsführer (Organ einer Gesellschaft) ein Zeitwertkonto einrichten?
Finanzverwaltung nimmt Revision vor dem Bundesfinanzhof zurück
Urteil vom 14.11.2017, AZ: 9 K 9235/15 erwächst in Rechtskraft
Mit Schreiben vom 22.02.2018 hat die Finanzverwaltung die Revision vor dem Bundesfinanzhof, dort Aktenzeichen: VI R 55/17 zurückgenommen, sodass das Urteil des 9. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2017 zum Aktenzeichen 9 K 9235/15, erstritten von audalis Schick Struß und Partner Rechtsanwälte Berlin, nun in Rechtskraft erwächst.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses ein Zeitwertkonto eingerichtet werden kann. Die Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers hat keinen Einfluss auf die Zuflussfiktion gem. § 11 Abs. 1 EstG (Versteuerung des Arbeitslohnes erst bei Auszahlung). Insoweit besteht nach der Überzeugung des erkennenden Senates zumindest im hier entschiedenen Fall eines sog. Minderheits-Gesellschaftergeschäftsführers kein Grund für eine abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes gegenüber dem Fall eines sog. bloßen Fremdgeschäftsführers, der nicht (auch) eine Gesellschafterstellung im betreffenden Unternehmen inne hat. Das heißt ein Geschäftsführer einer GmbH kann nun sehr wohl ein Zeitwertkonto für sich führen. Das ganze Urteil finden Sie unter hier.