Urteil des Bundesfinanzhof: Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen
Steuerliche Gewinnermittlung;
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27. September 2017 (BStBl 2018 II S. xxx) zu Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen
BEZUG: BMF-Schreiben vom 28. März 2007 (BStBl I S. 297)
GZ: IV C 6 – S 2175/07/10002
DOK: 2018/0835766
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. September 2017 (BStBl 2018 II S. xxx) entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach § 5 Absatz 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) mangels wirt-schaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen. Nach Ansicht des BFH ist der tatsächliche Eintritt der Rentenkürzung wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruches.
Die Entscheidung des BFH steht im Widerspruch zu Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 28. März 2007 (BStBl I S. 297), wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden kann.
Das original Schreiben des Bundesministeriuns für Finanzen vom 22.Oktober 2018 finden sie hier.
Quelle: Bundesfinanzhof