Wertguthaben: keine Einbringung von echten Abfindungen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 16.06.2021 (Aktenzeichen: 4K4206/18), dass sog. „echte“ Abfindungen, die für den Verlust eines Arbeitsplatzes geleistet werden, nicht in ein Wertguthaben (Zeitwertkonto, Langzeitkonto) eingebracht werden dürfen. Diese Abfindungen sind zwar steuerpflichtiges Einkommen, aber sie unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Aus diesem Grund können sie nicht in ein Wertguthaben eingebracht werden.
Im entschiedenen Fall verhandelten der Arbeitgeber und der Betriebsrat einen Interessenausgleich aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen. Der Arbeitgeber wollte Personal abbauen und bot den Mitarbeitern, die das Unternehmen verlassen, eine Abfindung an. Die Abfindung konnte in das für die Mitarbeiter geführte Langzeitkonto eingebracht werden. Nach dem Ende der Beschäftigung sollte das Guthaben aus den Langzeitkonten auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.
Das Finanzgericht stellte fest, dass die Abfindungen nicht wertguthabenfähig seien. Die zugrundeliegenden Vereinbarungen waren daher unwirksam, auch die Übertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten war nicht möglich. Die Abfindungen wurden folglich mit Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Lohnsteuer unterworfen.
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