Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter
Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.
Der Kläger, der vor seinem Ruhestand zuletzt als Richter am Landgericht in Hessen tätig war, stellte noch während seines aktiven Richterdienstes Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos. Antrag, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
Das BVerwG begründete seine Entscheidung damit, dass der von Richtern geschuldete Einsatz sich nach dem Arbeitspensum bestimme und nicht wie bei Beamten nach konkret vorgegebenen Arbeitszeiten. Ein Lebensarbeitszeitkonto setzt jedoch die normative Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus. Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen.
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