Bei Zeitwertkonten kein Widerrufsvorbehalt möglich
Sollte der gesetzliche Normalfall nach § 159 VVG – die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer als Versicherten – vorliegen, hat der versicherte Arbeitnehmer vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung. In diesem Fall stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Masse zu. Hieraus folgt, dass in dem Fall, wo der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versicherten dagegen abweichend vom gesetzlichen Normalfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, dem Arbeitnehmer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein zustehen. Sofern im Versicherungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein „eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht“ (also ein unwiderrufliches Bezugsrecht, bei dem jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsvorbehalt vorgesehen ist) vereinbart ist, kommt es für die Beurteilung, ob die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag der Masse zusteht, darauf an, ob die Voraussetzungen für den Widerrufsvorbehalt erfüllt sind, so das BAG. In einer Parallelentscheidung des BAG vom 15.06.2010 unter dem Aktenzeichen 3 AZR 31/07 hat der gleiche Senat mit gleicher Beurteilung zu dieser Problematik Stellung genommen. Als Konsequenz für die Zeitwertkonten im Rahmen der Insolvenzsicherung ergibt sich hieraus, dass vertraglich kein Widerrufsvorbehalt – sprich ein eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht – vereinbart werden darf.