Finanzgericht Düsseldorf: Arbeitszeitkontenmodell, Zufluss von Arbeitslöhnen bei Gutschrift auf Zeitwertkonten

Am 21.03.2012 verkündete das Finanzgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 4 K 2834/11 AO ein Urteil zur streitigen Frage des Zuflusses von Arbeitslöhnen bei Gutschrift auf Zeitwertkonten bei Arbeitszeitkontenmodellen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung könne bei allen Organen von Körperschaften durch die Gutschrift auf Zeitwertkonten keine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts erreicht werden. Die Gutschrift von künftig fällig werdenden Arbeitslöhnen auf den Zeitwertkonten führe bei Organen von Körperschaften daher stets zum Zufluss von Arbeitslohn (s. BMF-Schreiben vom 17.06.2009, BStBl 009 I S. 1286).

Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu Zeitwertkonten wurde jedoch vom Finanzgericht Düsseldorf in dieser Entscheidung abgewiesen. Die Gutschrift auf im Rahmen eines Arbeitszeitkontenmodells für die Arbeitnehmer geführte Zeitwertkonten stellt an sich noch keinen Zufluss von Arbeitslohn dar. Erst mit der Auszahlung des durch das Guthaben auf den Zeitwertkonten dargestellten Arbeitslohns gilt dieser als zugeflossen. Nach § 38 Abs. 2 S. 2 EStG entsteht die Lohnsteuer in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Ein Zufluss von Arbeitslohn tritt jedoch erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein. Eine Gutschrift in den Büchern des Zahlungsverpflichteten kann nur dann einen Zufluss im Sinne von § 38 Abs. 2 S. 2 EStG bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldbuchverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck kommt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (so die Rechtsprechung des BFH). Daher kann im vorliegenden Fall (Gutschrift auf Zeitwertkonten bei einem Arbeitszeitkontenmodell) kein Zufluss von Arbeitslohn angenommen werden. Die Gutschrift führt im vorliegenden Fall weder dazu, dass der Gläubiger über die entsprechenden Beträge verfügen konnte, noch dass dieser in die Lage versetzt wurde, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des Arbeitslohnschuldners herbeizuführen. Somit führt weder der Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung noch die Wertgutschrift auf Arbeitszeitkonten bzw. Zeitwertkonten zum Zufluss von Arbeitslohn.

Aus der Stellung des Arbeitnehmers als GmbH-Geschäftsführer kann nichts anderes folgen, da dieser steuerrechtlich grundsätzlich Arbeitnehmer ist. Schließlich ist der Geschäftsführer selbst Organ der Gesellschaft und damit den Weisungen der Gesellschaft (aus dem Anstellungsvertrag oder aus Gesellschafterbeschlüssen) unterworfen (vgl. Rechtsprechung des BFH, Urt. v. 19.02.2004 – VI R 122/00). Für die Ansicht der Finanzverwaltung gibt es keine gesetzliche Grundlage. (Parallelentscheidungen vor dem Finanzgerichtshof Hessen, Urt. v. 19.01.2012 – 1 K 250/11 (Revision anhängig); und Finanzgerichtshof Niedersachsen, Urt. v. 16.02.2012 – 14 K 202/11 (Revision anhängig)). Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt daher abzuwarten.