Anspruch auf Zeitwertkonten nur nach schriftlicher Vereinbarung
Anspruch auf Zeitwertkonten nur nach schriftlicher Vereinbarung – Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz wies eine Klage ab, laut der die Klägerin Anspruch auf eine Wertguthabenvereinbarung erhob. Die Klägerin wollte die beklagte Arbeitgeberin dazu verpflichten, eine Wertguthabenvereinbarung für eine Pflegezeit mit ihr zu vereinbaren und den Resturlaub einzustellen. Die schwerbehinderte Arbeitnehmerin war von Mitte 2008 bis Anfang 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Aus dieser Zeit standen ihr noch 32 Resturlaubstage zu. Da sie diese nicht antreten konnte, beantragte sie bei der Beklagten eine Wertguthabenvereinbarung nach Zeitwertkonten-Prinzip für eine Pflegezeit. Nachdem die Beklagte den Antrag ablehnte, erhob die Arbeitnehmerin Klage. Das LAG wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Klägerin im Sinne des § 7 b SGB IV kein Anspruch auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung mit der Beklagten zusteht. Laut des Paragraphen setzt eine gesetzlich anerkannte Wertguthabenvereinbarung eine schriftliche Vereinbarung voraus, wobei einzelvertragliche Regelungen sowie Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge als solche anzusehen sind. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Wertgutvereinbarung im Sinne eines Zeitwertkonten-Modells zu treffen.