Arbeitgeber an Blockmodell gebunden

Entscheidet sich der Arbeitgeber einmal für ein „Blockmodell“, dann darf er nicht auf eine andere Altersteilzeitform bzw. das Teilzeitmodell wechseln. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf hervor. Die Altersteilzeitform stellt einen der Zeitwertkonten-Vorläufer dar. Im Blockmodell wird die Alterszeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt, wobei in der ersten Phase die Arbeitszeit ungekürzt bleibt und in der zweiten der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Beim Teilzeitmodell hingegen wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers über den gesamten Zeitraum auf die Hälfte reduziert. In Deutschland gilt die Altersteilzeit lediglich für Arbeitnehmer, welche die Arbeitszeit bis 2009 verringert haben, spätere Jahrgänge können alternative Zeitwertkonten nutzen. Laut § 9 und § 2 ATV-IBM darf der Arbeitgeber das Blockmodell nicht aus Kostengründen auf das Teilzeitmodell umändern. Die Tarifvertragsparteien hatten im Vorfeld die Durchführungsform des Blockmodells nach § 2 Abs. 2 ATZ G festgelegt. Damit ist der Arbeitgeber an das Blockmodell gebunden, sofern er grundsätzlich dazu bereit ist, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einzugehen.