Klausel über Zeitäquivalent pro Kalendertag des Urlaubs für unwirksam erklärt

Der Einwand der Beklagten, dass das Urlaubsentgelt stets korrekt auf der Basis des Arbeitsvertrages und des Haustarifvertrages abgerechnet worden seien, greift nach Ansicht des Gerichts nicht durch. Die entgegenstehende Regelung in Ziffer 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages, wonach pro Kalendertag des Urlaubs ein Zeitäquivalent in das Zeitkonto des Klägers eingeht, das der durchschnittlichen vereinbarten Arbeitszeit pro Kalendertag innerhalb eines Kalenderjahres entspricht, ist nach Ansicht des BAG unwirksam. Eine solche Klausel benachteilige den Arbeitnehmer im Verhältnis zur Klauselverwenderin (Arbeitgeberin/Beklagte) entgegen dem Gebot von Treu und Glauben in unangemessener Art und Weise (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Klausel der Beklagten ist nicht so hinreichend klar und verständlich formuliert, dass ein Arbeitnehmer (in diesem Fall der Kläger) typischerweise nach seinen Verständnismöglichkeiten und Erwartungen ohne besondere Erläuterung erkennen kann, dass Urlaubsschichten dem Arbeitszeitkonto mit einer geringeren Stundenanzahl gutgeschrieben werden als Arbeitsschichten, zumal die Beklagte im Arbeitsvertrag davon abgesehen hat, die durchschnittlich vereinbarte Arbeitszeit pro Kalendertag innerhalb eines Kalenderjahres anzugeben.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass selbst bei durchschaubarer Formulierung der Klausel, diese Klausel gem. § 13 Abs. 1 S. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht zulässig ist, da sie von den §§ 1 und 3 BUrlG unzulässig abweicht. In das Arbeitszeitkonto sind die infolge der Freistellung ausgefallenen Soll-Arbeitsstunden als Ist-Stunden einzustellen.