Personalabbau mit Wertguthaben

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlichten unter dem 23.11.2023 mehrere abgestimmte Rechtsauffassungen zu Wertguthabenvereinbarungen. Sie stellten darin klar, dass auch bei Personalabbau mit Einmalzahlung u.U. ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV aufgebaut werden kann. Das gilt auch dann, wenn es an einer Ansparphase gemäß § 7b Nummer 4 SGB IV fehlt.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung zum Personalabbau schließen. Zudem muss das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet werden, der Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers erfolgen und der Arbeitnehmer unmittelbar von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden.

Bereits bestehende Vereinbarungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden bei der Prüfung nicht beanstandet.

Die Regelung gilt jedoch nicht für Einmalzahlungen, die als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden oder Entlassungsentschädigungen (Abfindungen). Beide können nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens im Sinne des § 7b SGB IV verwendet werden, wenn es an der Freistellung fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen ist und verlangt wird.

Das Besprechungsprotokoll vom 23.11.2023 ermöglicht damit einen rechtssicheren Weg zum kurzfristigen Aufbau von Wertguthaben bei Personalabbauvereinbarungen.

Sollten Sie Fragen zu Wertguthabenvereinbarungen und den diesbezüglichen Zeitgrenzen haben, melden Sie sich bei uns. Wir beraten Sie gern. Ihr audalis-Zeitwertkonten-Team