Kontakt

Altersteilzeitvertrag 

Sicher in die Altersteilzeit starten – mit dem richtigen Vertrag

Wer in die Altersteilzeit gehen möchte, braucht einen klar geregelten Vertrag. Der Altersteilzeitvertrag legt verbindlich fest, wie und für welchen Zeitraum Ihre Arbeitszeit reduziert wird, wie hoch Ihr Teilzeitentgelt ausfällt und welche Aufstockungen Sie erhalten. Egal, ob Sie sich für das Blockmodell oder eine kontinuierliche Teilzeit entscheiden: Der Vertrag sorgt dafür, dass alle Rechte und Pflichten klar geregelt sind – auch im Fall von Krankheit, Nebenbeschäftigung oder einem vorzeitigen Ausstieg.

Altersteilzeitvertrag

Grundlage für den Übergang eines Arbeitnehmers von einem Vollzeit- in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist eine diesbezügliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 8 a Altersteilzeitgesetz [AltTzG]). Kommt eine schriftliche Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit zum Aufbau eines Wertguthabens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande, so handelt es sich hierbei um den Altersteilzeitvertrag (oder Altersteilzeitarbeitsvertrag).

Der Altersteilzeitvertrag schafft neue Bedingungen

Grundsätzlich muss der Altersteilzeitvertrag vor dem Beginn der Altersteilzeit geschlossen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatzgilt dann, wenn der Altersteilzeitarbeitsvertrag das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist. Dann kann der Arbeitgeber zum rückwirkenden Vertragsschluss verurteilt werden.

Weil die Altersteilzeitvereinbarung – aus Sicht des Arbeitnehmers – nahtlos in die Rente führt, sich an die Altersteilzeit also zwingend der Rentenbezugsbeginn (hierbei kommen alle Rentenarten wegen Alters in Betracht) anschließen muss, liegt faktisch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vor und damit eine Vereinbarung, die das Arbeitsverhältnis beendet. Dementsprechend bedarf der Altersteilzeitvertrag zwingend der Schriftform (§ 623 BGB). Ein Haus-/Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können für die Altersteilzeit lediglich die Rahmenbedingungen schaffen, erforderlich ist stets eine einzelvertragliche Vereinbarung.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist kein neues, eigenständiges Arbeitsverhältnis, sondern die Fortführung der bisherigen Vertragsbeziehung zu geänderten Bedingungen. Bis zum Eintritt in die Altersteilzeit werden die Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses durch einen „normalen“ Arbeitsvertrag (ggf. mit Nachträgen) geregelt. Mit Beginn der Altersteilzeit – sei es im Blockmodell oder im Teilzeitmodell – gelten die Regelungen aus dem Altersteilzeitvertrag.

Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags hat für den Arbeitnehmer schon wegen der hiermit verbundenen Festschreibung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitreichende Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung als „letzter Arbeitsvertrag“ zu einer Reduzierung des Entgelts führt und wegen der Bildung von Wertguthaben (im Blockmodell) spezielle Insolvenzrisiken bestehen. Die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus der Altersteilzeit ist in § 8 a ATG jedoch verbindlich gesetzlich vorgeschrieben und muss nicht mehr notwendigerweise in den Altersteilzeitvertrag aufgenommen werden. Steuerliche Besonderheiten ergeben sich im Zusammenhang mit dem sog. Progressionsvorbehalt. Vor allem wegen des Übergangs in die Rente drohen dort bei fehlerhafter Ausgestaltung des Altersteilzeitvertrages Einbußen durch Rentenabschläge und dies mitunter in beträchtlicher Höhe.

Typische Regelungsinhalte von Altersteilzeitverträgen

Bei der Gestaltung von Altersteilzeitverträgen ist zur Vermeidung von ungewollten Nachteilen für beide Vertragsparteien besondere Sorgfalt geboten. Auch bei Altersteilzeitverträgen ist zu beachten, dass sie grundsätzlich der AGB-Kontrolle unterliegen. Als typische Regelungsinhalte eines Altersteilzeitvertrages wird man ansehen müssen:

Weitere Informationen und Hilfestellungen zu Altersteilzeitverträgen

Jedem Arbeitnehmer wird empfohlen, sich vor Abschluss der Vereinbarung bei den zuständigen Stellen (insbesondere der Bundesagentur für Arbeit und der Deutsche Rentenversicherung) zu  informieren.

Den Arbeitgeber treffen gegenüber dem Arbeitnehmer Aufklärungs- und Hinweispflichten . Auch darf er im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss keine neue Gefahrenquelle schaffen. Die Pflicht des Arbeitgebers beschränkt sich daher nicht nur darauf, keine falschen Auskünfte zu erteilen, sondern er kann verpflichtet sein, aktiv aufzuklären.

Das audalis-Zeitwertkontenteam berät Unternehmen aller Branchen und jeder Größe bei der Erstellung aller erforderlichen Verträge für die Einführung von Altersteilzeit. Das bezieht sich auf die Ausgestaltung sowohl individueller Altersteilzeitverträge als auch kollektiver Rahmenvereinbarungen auf betrieblicher Ebene (Betriebsvereinbarungen). Auch bei der späteren Implementierung von Altersteilzeit im Unternehmen, beim laufenden Vertragsmanagement sowie der Verwaltung und der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung der Arbeitnehmer-Wertguthaben aus Altersteilzeit stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Zeitwertkonten von audalis –

Flexibilität und Sicherheit für Ihre Arbeitszeitgestaltung.

Verwandte Themen

Weiterführende Informationen

Altersteilzeit – Störfall

Altersteilzeit – was tun, wenn der Plan nicht aufgeht? Die Altersteilzeit soll Ihnen einen entspannten Übergang in den Ruhestand ermöglichen....

Altersteilzeit Rückstellungen

Gut vorbereitet: Rückstellungen in der Altersteilzeit richtig planen Altersteilzeit bietet Mitarbeitenden Flexibilität – doch Unternehmen müssen dafür finanzielle Vorsorge treffen....

Altersteilzeitmodelle

Altersteilzeitmodelle – So gestalten Sie Ihren Übergang in den Ruhestand Altersteilzeit muss nicht für alle gleich aussehen – Sie haben...

Altersteilzeit: Defintionen und Alternativen

Altersteilzeit bzw. Vorruhestand – audalis informiert Die Altersteilzeit, die nicht mit der ehemaligen Vorruhestandsregelung oder der Frührente verwechselt werden darf,...